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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

THOMAS MENCWEL UNTERNEHMENSBERATUNG GMBH
Stand: 01/2006

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Präambel

  1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind integrierter Bestandteil von Verträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch die Thomas Mencwel Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden TMU) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
  2. Inhalt der Verträge ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet die TMU nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

  3. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
  4. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Ergänzungen und/oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

  5. Die TMU ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer und/oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
  8. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der TMU bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen  Fachgebieten - umfassend informiert wird.

 

§1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen hervor.
  2. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

  1. Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt  er sich aus den Umständen des konkreten Falles.
  2. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden von der TMU auf Grund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom Auftraggeber selbst bereitzustellen.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/ Vollständigkeitserklärung

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der TMU auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
  2. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Tatsachen, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der TMU zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

§ 5 Berichte/Berichterstattung

  1. Die TMU verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.
  2. Der Auftraggeber und die TMU stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
  3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, in Abhängigkeit von Art und Umfang des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht vereinbart wurde.

 

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der TMU, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Konzepte und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der TMU an Dritte, deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der TMU, dem Dritten gegenüber, wird damit nicht begründet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der TMU zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die TMU zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. Der TMU verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
  4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der TMU sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

 

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

  1. Die TMU ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
  2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom der TMU zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) durch die TMU.
  3. Die TMU wird ihre Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Marktentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität etc.) ist die TMU gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßigkeit der erstellten Ergebnisse (z.B. Berechnungen, Planungen, Textdokumente etc.), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers bzw. dessen gesetzliche Vertreter resultieren.
  4. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8. Die TMU übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderer Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
  5. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der TMU zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

  1. Die TMU und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer  und/oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner jedweder Art. Die TMU haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderer Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.

  2. Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründeten Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

 

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  1. Die TMU, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
  2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht dessen Erfüllungsgehilfen, kann die TMU schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
  3. Die TMU darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.
  4. Die Schweigepflicht der TMU, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. Die TMU ist befugt, ihr anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die TMU gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der TMU überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

 

§ 10 Honoraranspruch

  1. Die TMU hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
  2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der TMU gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen werden kann.
  3. Die TMU kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der TMU berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

 

§ 11 Honorarhöhe

  1. Die Honorarhöhe sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach den schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen des Kunden mit der TMU (Beratungsvertrag).

 

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Erfüllungsort des Vertrages ist Dresden.
  3. Gerichtsstand ist Dresden.